Das ABC der Zwangs­verstei­gerung


A


Abschreibungen (AfA)

Wertminderung von Wirtschaftsgütern (auch Gebäuden), die steuermindernd als Abset­zun­gen für Abnutzung geltend gemacht werden können. Die Höhe ist abhängig von der Nut­zungsdauer und den jeweils geltenden steu­erlichen Abschreibungssätzen. Abschrei­bun­gen können nur auf Gebäude und Gebäu­de­teile (abnutzbare Wirtschaftsgüter), nicht auf Grund und Boden vorgenommen werden. Als Bemessungsgrundlage für die AfA sind grund­sätzlich die Anschaffungs- (Erwerb) oder Her­stellungskosten (Errichtung) einer Immobilie zu führen.



Akteneinsicht

Jeder hat gemäß Z.V.G. das Recht auf Einsicht in die Gerichtsakte einer Zwangsversteigerung. (siehe auch ZPO: richterliche Auskunftspflicht)



Amortisation

Sich aufgrund eines Tilgungsplans über einen bestimmten Zeitraum erstreckende Tilgung durch Rückzahlung von Teilbeträgen eines Darlehens neben der Zinszahlung.



Anderkonto

Treuhandkonto eines Notars für die Ver­wah­rung von Fremdgeldern (z. B. des Käufers), wobei der Käufer von Haus- oder Wohnungs­eigentum eine möglichst große Sicherheit hat. Der Notar sorgt dafür, dass die Belastungen, die auf dem Kaufobjekt liegen, durch die hin­ter­legten Gelder abgelöst werden. Er über­weist den Überschussbetrag dann direkt an den Verkäufer. Die Abwicklung über das Notar­an­derkonto ist mit Kosten verbunden, garantiert jedoch schnelle, problemlose und sichere Abwicklung.




Aufhebung des Verfahrens

Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann unter gewissen Umständen aufgehoben werden bzw. die einstweilige Einstellung bewilligt werden.



Auflassung

Einigung über die Eigentumsübertragung einer Immobilie vor einem Notar. Sie ist rechtlich zu trennen von dem Grundstückskaufvertrag, wird mit diesem allerdings in der Regel in einer Urkunde verbunden.



Auflassungsvormerkung

Dient der Sicherung des Anspruches des Käu­fers einer Immobilie auf Eigen­tums­über­tra­gung. Sie wird in Kaufverträgen vereinbart. Die Auflassungsvormerkung wird ins Grundbuch eingetragen und macht jede Verfügung des Verkäufers unwirksam, falls sie den ge­sicher­ten Anspruch des Käufers vereiteln oder be­einträchtigen würde.

Die Zahlung des Kauf­preises sollte immer von der Eintragung der Auflassungsvormerkung abhängig gemacht werden.



Ausbietungsgarantie

Die Gläubigerbank kann in einem Zwangs­ver­steigerungs­verfahren die Verkündung des Zu­schlagbeschlusses auf einen späteren Termin verschieben. Nicht selten wird der Meist­bieten­de dann inoffiziell noch um eine Aufbesserung seines Gebotes gebeten.

Die Gläubigerbank erbittet vom Biet­interessen­ten gern eine Ausbietungsgarantie. Der Bieter verpflichtet sich, im Versteigerungstermin nicht unter einer bestimmten Bietsumme mitzu­bie­ten. Diese Verpflichtung muss notariell beurkundet werden.




Ausnahmekündigungsrecht

Der Ersteher einer Immobilie kann dem Schuld­ner, der noch in der Immobilie wohnt, unmittel­bar nach Erwerb durch Z.V. kündigen. Wird die Immobilie von einem Mieter bewohnt, so gilt der gesetzliche Mieterschutz.



Aval (Bürgschaft)

Ein Vertrag, durch den sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten gegenüber verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzu­stehen. Die Bürgschaft muss schriftlich erteilt werden. Zweck der Bürgschaft ist die Siche­rung eines Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.






B


Bargebot

Beim Versteigerungstermin gibt der Interessent ein Gebot ab, das nur den Teil erfasst, den er bei einem Zuschlag in bar zahlen müsste. Mög­liche Rechte, die bestehen bleiben (zum Bei­spiel Grundschulden oder Hypotheken) sind dazuzurechnen, um den wirtschaftlichen Wert des Gebotes zu ermitteln. Das Bargebot muss im Falle des Zuschlags (dann bares Meist­ge­bot) bis zum Verteilungstermin zuzüglich vier Prozent Zinsen gezahlt werden.



Baugenehmigung

Die Erteilung erfolgt nach einer Prüfung des Bauantrages durch Aushändigung eines Bau­scheines. Das Bauvorhaben muss dafür mit dem geltenden Baurecht in Überein­stim­mung stehen. Die Baugenehmigung kann mit Auf­lagen und Bedingungen verbunden werden. Erteilte Baugenehmigungen können von Dritten, deren Rechte beeinträchtigt werden, angefochten werden. Ohne Baugenehmigung errichtete Bauvorhaben können eingestellt oder sogar beseitigt werden.



Belastungen

Es müssen u.U. vom alten Eigentümer bestimmte Belastungen übernommen werden (Wohnrecht, Nießbrauch, Wohngeld usw.).



Bestehen bleibende Rechte

Erfasst die Rechte Dritter, die nach Zuschlag vom neuen Eigentümer zu übernehmen sind (z.B.: Wegerecht, Nießbrauchsrecht, Grund­schuld eines Gläubigers etc.).




Betreibender Gläubiger

Meistens ist es der betreibende Gläubiger, der das Zwangsversteigerungsverfahren bean­tragt. Er kann auch die Einstellung des Verfahrens bewilligen.



Beurkundung

Es ist gesetzliche Vorschrift, dass Immo­bilien­kaufverträge notariell beurkundet werden müs­sen. Nichtbeachtung führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Die Nichtigkeit kann schon dann gegeben sein, wenn nicht alles, was vereinbart war, beurkundet wird oder unrichtig beur­kun­det wird. Der Vertrag ist dann rückabzuwickeln.



Bietstunde

Die Bietstunde ist ein Zeitraum von 30 Minu­ten, in dem die Bieter ihr Gebot abgeben. Bei Abgabe weiterer Gebote über diesen Zeitraum hinaus kann die Bietstunde verlängert werden.



Bietzeit

Die Zeit zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt der Erklärung, dass Schluss der Versteigerung ist. Die Bietzeit endet nicht mit dem Zuschlag; darüber wird, sofern ein Meistgebot vorliegt, erst im An­schluss an die Bietzeit entschieden.




Bleibende Rechte

Bestehen bleibende Rechte



Bürgschaft

Aval







C


Courtage

Sie beträgt in der Regel bei einem Immo­bilien­erwerb (Häuser, Wohnungen und Grund­stücke) vier bis sechs Prozent des Kaufpreises. Eine Aufteilung dieses Betrages zwischen Käu­fer und Verkäufer ist möglich. Bei Vermie­tun­gen dürfen maximal zwei Monatskaltmieten als Courtage angesetzt werden.






D


Darlehen

Das Darlehen ist das wichtigste Kreditgeschäft und wird durch Vertrag zwischen Darle­hens­geber und Darlehensnehmer begründet. Dar­lehen werden in aller Regel verzinslich gewährt. Der Darlehensgeber sichert das Darlehen durch Sicherungsmittel wie Hypothek, Grund­schuld oder Bürgschaft ab.





Dienstbarkeit

Dienstbarkeiten sind Rechte an Grundstücken, die den Eigentümer zugunsten des Rechts­inhabers zu einer Duldung (z. B. Duldung der Benutzung) oder zu einer Unterlassung (bei­spiels­weise von tatsächlichen Handlungen) verpflichten. Dienstbarkeiten sind nach den für Grundstücke geltenden Regeln zu bestellen, zu übertragen und aufzuheben. Sie werden in Abt. II des Grundbuchs eingetragen.






E


Eigentumswohnung

Sondereigentum an einer Wohnung in Verbin­dung mit den Miteigentumsanteilen am gesamten Eigentum.



Eigentümergemeinschaft

Gesamtheit der Eigentümer einer Wohnungs­eigentumsanlage. Rechtlich eine nicht rechts- und parteifähige Bruchteilsgemeinschaft.



Eigentümer­versammlung

Beschlüsse, die nach dem Wohnungs­eigen­tumsgesetz oder nach der Teilungserklärung von den Eigentümern zu treffen sind, werden von der Eigentümerversammlung gefasst. Sie hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden und ist durch den Verwalter schriftlich einzu­berufen, der auch den Vorsitz führt. Jeder Eigentümer hat grundsätzlich eine Stimme unabhängig von der Größe seiner Wohnung oder der Zahl seiner Wohnungen. Durch Teilungserklärung können allerdings auch andere Regelungen getroffen werden (z. B. nach Miteigentumsanteilen oder Zahl der Wohnungen). Die Versammlung ist nur be­schlussfähig, wenn die erschienenen Eigen­tü­mer mehr als die Hälfte der Miteigen­tums­an­teile vertreten. Grundsätzlich genügt für Be­schlüsse die einfache Mehrheit der Stimmen. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Woh­nungseigentümer können sich vertreten lassen, sofern dieses Recht nicht durch die Teilungserklärung ausgeschlossen sind. Über die Versammlung sind Protokolle anzufertigen.



Einstellung des Verfahrens

Wenn für den Schuldner eine berechtigte Aus­sicht besteht, dass das Verstei­gerungs­verfah­ren vermieden werden kann, so kann er die einstweilige Einstellung des Zwangs­verstei­gerungsverfahren beantragen.





Einzel-, Gesamtausgebot

Besteht ein zu versteigerndes Objekt aus verschiedenen Bruchteilen, so können diese Bruchteile auch einzeln ausgeboten werden. Ein Bieter für das Gesamtobjekt hat jedoch Vorrang.



Erbengemeinschaft

Bei der Erbengemeinschaft steht mehreren Personen ein Vermögen (möglicherweise auch in Form einer Immobilie) gemeinschaftlich zu.



Erst- und Wiederholungstermin

Im Ersttermin gelten die Biet-Mindestgrenzen von 5/10 bzw. 7/10 des Verkehrswertes als geringstes Gebot. Ist in einem Ersttermin der Zuschlag versagt worden, kann es zu einem Zweittermin kommen, bei dem die Mindest­grenze bei der Summe der aufgelaufenen Ver­fahrenskosten, also noch unterhalb der 5/10- Grenze, liegt.



Ersteher

Der Ersteher ist der Bietinteressent, der im Verfahren Meistbietender bleibt und den Zuschlag erhalten hat.




Ertragswert

Der Wert, den ein Grundstück durch die er­ziel­baren Einnahmen (Miete, Pacht) besitzt. Er er­rechnet sich aus der Jahresrohmiete und den Bewirtschaftungskosten. Wichtig wird der Er­tragswert bei der Beleihung eines Grundstückes.






F


Flurstück

Zusammenhängende abgegrenzte Boden­fläche, die im Liegenschaftskataster unter einer Flurstücknummer geführt wird. Die Flur­stücke werden nach Gemarkungen mit Num­mern bezeichnet und bilden die Grund­lage für den Nachweis von Grundstücken im Grundbuch.






G


Gemeinschaftseigentum

Eigentumswohnung



Geringstes Gebot

Absolutes Mindestgebot bei einer Zwangs­ver­steigerung, das nicht unterschritten werden darf. Es setzt sich aus Verfahrenskosten, Grund­steuer­schulden und evtl. aus bestehen bleibenden Rechten zusammen.



Grundbuchauszug

Abschrift aller zu einem Grundstück beste­henden Grundbucheintragungen. Sie ist wichtig für den Kaufinteressenten, um feststellen zu können, ob die Angaben des Immobilienverkäufers stimmen und ob der Kaufpreis ausreicht, um die Belastungen auf dem Grundstück abzulösen.



Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird mit dem Kauf einer Immobilie fällig. Sie beträgt derzeit ab­hängig vom Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% von der Kaufsumme (bei Zwangs­verstei­gerungen Meistgebot) zuzüglich eventuell mit übernommener Belastungen. Aktuelle Werte finden Sie bei Wikipedia im Artikel Grund­er­werbsteuer (Deutschland).





Grundpfandrechte

Rechte, die zur Sicherung von Forderungen auf Grundstücken lasten wie z.B. Hypothek und Grundschuld.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Besitzsteuer und wird von den Gemeinden erhoben. Bemessungs­grund­lage für die Steuer ist der sogenannte Einheitswert. Je nach dem Hebesatz kann die Grundsteuer in den Gemeinden unterschiedlich hoch sein.





H


Hypothek

Dingliche Sicherung einer persönlichen For­derung an einem Grundstück, einer Immobilie. Anders als bei der Grundschuld ist die Hypo­thek abhängig von der ihr zugrunde liegenden Forderung. Umgangssprachlich wird als Hy­pothek praktisch jede mögliche Form der Baufinanzierung bezeichnet.




Hypothekendarlehen

Darlehen, Immobiliendarlehen






I


Instand­haltungs­rücklage

Dies ist die finanzielle Vorsorge für die Besei­tigung auftretender Schäden oder Mängel. Sie empfiehlt sich für jeden Eigentümer. Beim Wohnungseigentum gehört die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungs­rücklage zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sich an der Bildung der Rücklage zu beteiligen. Über die Höhe (EUR je qm und Jahr) entscheidet die Woh­nungs­eigen­tümer­versammlung.






K


Kataster

Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken, das bei den Katasterämtern (Vermessungsämtern) geführt wird. Die Angaben über die Grundstücke genießen öffentlichen Glauben.


Kaufvertrag

Der Kaufvertrag über Grundstücke muss notariell beurkundet sein. Er verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises, den Verkäufer zur Übertragung des Eigentums.





L


Lageplan

Wird beim Katasteramt geführt. Der Lageplan ist die zeichnerische Darstellung auf einem katasteramtlichen Grundstücksplan.



Löschungsbewilligung

Die öffentlich beglaubigte Erklärung des Be­rechtigten, dass er der Löschung seines zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechts zustimmt.



Löschungsvormerkung

Eintragung im Grundbuch, mit dem ein Berech­tigter seinen Anspruch gegen den Eigentümer eines Grundstücks auf Löschung seiner Eigen­tümergrundschuld oder Hypothek absichern kann. Damit erreicht er z.B., dass ein ihm zu­steh­endes Grundpfandrecht im Rang vorrückt.





M


Maklerprovision

Courtage



Meistbietender

Um den Zuschlag bei einer Versteigerung zu erhalten, ist Voraussetzung, dass man in der Bietphase Meistbietender bleibt. Der Meistbietende wird am Ende der Bietstunde benannt und für den Erhalt des Zuschlages vorgeschlagen.



Meistgebot

Das höchste abgegebene Gebot bei einer Zwangsversteigerung wird zum Ende der Bietstunde vom Rechtspfleger dreimal aufgerufen und dann verkündet.





N


Nießbrauch

Das persönliche, nicht vererbbare dingliche Recht an einem fremden Gegenstand, die Nutzungen aus ihm zu ziehen (Nutznießung). Nießbrauch kann bestellt werden an beweg­lichen Sachen, an Grundstücken und an Rech­ten. Der Nießbraucher hat kein Verfü­gungs­recht über den Gegenstand, er darf ihn und seine Nutzungsart nicht ändern.


Notar

Notare sind unabhängige Träger eines öffent­lichen Amtes und deshalb keine Interes­sen­vertreter, sondern unparteiische Betreuer der Vertragsparteien. Grundstücks- und Immo­bi­lienkaufverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Notar hat Prü­fungs- und Belehrungspflichten, insbe­son­dere hinsichtlich der rechtlichen Tragweite des Geschäfts. Für seine Tätigkeit erhält der Notar Gebühren, deren Höhe abhängig von Art und Ausmaß der Tätigkeit und dem Wert des Ge­schäfts nach der Kostenordnung bestimmt wird.





P


Parzellierung

Teilung eines Grundstücks durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grund­buch­amt, dass ein Grundstücksteil grund­buch­mä­ßig abgeschrieben und dieser Teil als selbst­ändiges Grundstück eingetragen werden soll. Parzellierungen bedürfen häufig der behörd­lichen Genehmigung. Umfasst die Erklärung auch eine Verpflichtung zum Verkauf des abgeschriebenen Grundstücks, so ist sie notariell zu beurkunden.






R


Rangverhältnis

Regelt die Reihenfolge, in der mehrere an einem Grundstück bestehende Rechte ver­wirk­licht und bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung berücksichtigt werden. Wer zuerst eingetragen ist, hat das vorrangige Recht.






S


Sachwert

Der Sachwert eines bebauten Grundstücks ist die Summe aus dem Bodenwert und dem Bauwert. Die Herstellungskosten des Gebäu­des werden unter Berücksichtigung der tech­nischen und wirtschaftlichen Wertminderung berücksichtigt. Bei selbstgenutzten Immobilien ist der Sachwert der für die Beleihung üblicher­weise maßgebende Wert.



Sanierungsgebiet

Eine Gemeinde kann einen Teil ihrer bebauten Fläche als förmliches Sanierungsgebiet aus­weisen. In die Grundbücher wird ein ent­spre­chen­der Vermerk eingetragen. Die Eigentümer können nur noch begrenzt verfügen. Steuer­vorteile sind zusätzlich möglich, wenn der Ei­gen­tümer eine Sanierungsmaßnahme durchführt.



Schätzung

Für die Finanzierung einer Immobilie verlangen die Banken auch die Schätzung eines verei­digten Bausachverständigen. Je nach Immo­bilie wird die Schätzung nach dem Sachwert oder dem Ertragswert durchgeführt, wobei die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt werden müssen. In der Regel wird hierfür eine Gebühr berechnet.



Sicherheitsleistung

Zur Absicherung der Ernsthaftigkeit seines Zwangsversteigerungs-Gebotes muss jeder Bieter 10% des Verkehrswertes beim Rechts­pfleger hinterlegen, die er nach der Verstei­gerung zurückerhält, wenn er nicht Meist­bietender geblieben ist.





Sondereigentum

Eigentumswohnung



Spekulationsgewinn

Wird ein Grundstück innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren wieder veräußert, gilt im Privatvermögen der erzielte Gewinn zuzüglich etwaiger bereits vorgenommener Abschrei­bungen als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Diese sind zu ver­steuern, wenn sie EUR 512 und mehr errei­chen. (Die Bundesregierung plant, diese Frist weiter zu verlängern.)



Steigpreis

Setzt sich zusammen aus dem Meistgebot und eventuell bestehen bleibenden Rechten. Bildet den Kaufpreis einer Immobilie beim Ersteigern.
Nach dem Steigpreis werden alle weiteren Kosten wie Grunderwerbssteuer oder Zu­schlags­gebühr bemessen.





T


Teileigentum

Eigentumswohnung

Teilungsversteigerung

Der Teilungsversteigerung liegt nicht eine Überschuldung zu Grunde, sondern sie hat zum Ziel, in einer Gemeinschaft (Ehe, Erbengemeinschaft) klare Verhältnisse zu schaffen. Hier wird das Objekt versteigert und der Erlös auf die berechtigten Personen aufgeteilt.

Treuhandkonto

Anderkonto




U


Übergebot

Ein Gebot, das über einem vorausgehenden liegt und dieses schlägt, sofern es zugelassen wird. Über die Zulassung eines jeden Gebotes entscheidet das Versteigerungsgericht so­gleich. Ein Gebot ohne Sicherheit wird zurück­gewiesen und ist unwirksam.







V


Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten sind die Ausgaben für die Bekanntmachung und die Durchführung der Zwangsversteigerung und werden vorweg dem Versteigerungserlös entnommen.



Verkehrswert

Die Höhe des Verkehrswertes in einem Zwangs­verstei­gerungs­verfahren wird in der Regel von einem amtlich bestellten Sach­ver­ständigen festgesetzt. Sein Sach­verstän­di­gen­gutachten, das dem Bietinteressenten zur Ein­sicht zur Verfügung steht, berücksichtigt Schä­den und Mängel der Immobilie. Der bei einem freihändigen Verkauf der Immobilie zu erzie­lende Kauferlös. Für dessen Ermittlung wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, dann werden alle Beteiligten befragt, ehe das Ge­richt den Verkehrswert festsetzt. Der ist maß­geblich für die Höhe der von einem Bieter zu erbringenden Sicherheitsleistung. Die Sicher­heitsleistung muss zehn Prozent des Verkehrs­wertes betragen.



Versteigerungsvermerk

Sobald eine Zwangsversteigerung anberaumt wird, wird diese im Grundbuch vermerkt. Der Versteigerungsvermerk verhindert die Veräu­ßerung der Immobilie durch den Schuldner, lässt jedoch weitere Eintragungen im Grundbuch zu.

Verteilungstermin

Etwa 4 bis 6 Wochen nach Zuschlags­verkün­dung (Zwangsversteigerung) findet der Vertei­lungstermin statt. Zu diesem Zeitpunkt muss der Erwerber den vollständigen Erwerbspreis beibringen. Der Erlös wird an diesem Tage anteilig an die Gläubiger ausgekehrt.


Versteigerungserlös

ist das, was der Ersteher an das Gericht zahlen muss. Oft lässt der Meistbietende die erbrachte Sicherheitsleistung bis zum Verteilungstermin stehen und zahlt nur noch die Differenz nebst Zinsen an das Gericht bis zum Verteilungs­ter­min. Aus dem Versteigerungserlös bestimmt das Gericht die Teilungsmasse, die meist rechnerisch mit der Zahlung des Erstehers übereinstimmt.







W


Wiederholungstermin

Erst- und Wiederholungstermin






Wiederkaufsrecht

Das Wiederverkaufsrecht bedeutet das vertragliche Recht, eine verkaufte Sache zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukaufen.



Wohnungseigentum

Eigentumswohnung





Z


Zuschlag, Zuschlagserteilung

Der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung wird in der Regel an die Person erteilt, die im Termin Meistbietende geblieben ist. Der Zu­schlag erfolgt durch die Verkündung des Rechts­pflegers im Zwangs­versteige­rungs­termin. Der Beschluss zur Erteilung des Zu­schlags wird auf einem amtlichen Doku­ment festgehalten und den Gläubigern, dem Schuld­ner und dem Erwerber zugestellt.



Zuschlag

Er bedeutet hinsichtlich des Grundstücks den Abschluss der Zwangsversteigerung. Mit dem Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über. Will der Ersteher in der Zwangs­verstei­gerung von seinem Sonderkündigungsrecht gegenüber einem Mieter oder Pächter Ge­brauch machen, muss er dies sofort nach dem Zuschlag veranlassen, auch wenn der Zu­schlags­beschluss noch angreifbar ist.



Zuschlagsbeschluss

Zuschlag



Zuschlagsgebühr

Wenn der Zuschlag für das Objekt endgültig erfolgt ist, wird eine Zuschlagsgebühr fällig. Dafür entfällt eine sonst bei Immobilienkäufen übliche Notargebühr.




Zwangshypothek

Die Zwangshypothek ist eine Siche­rungs­hy­pothek zur Sicherung von Forderungen, die im Wege einer Zwangsvollstreckung im Grund­buch eingetragen wird.



Zwangsversteigerung

Die im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelte öffentliche Versteigerung gepfän­deter Sachen; gesetzliche Form der Zwangs­vollstreckung. Zuständig für die Zwangs­ver­steigerung ist das Vollstreckungs­gericht (Amts­gericht). Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot berücksichtigt, das die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die Kosten des Verfahrens abdeckt (ge­ringstes Gebot). Neben der Durchsetzung von Geldforderungen dient die Zwangs­verstei­ge­rung zur Auflösung einer Gemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft/Scheidung) an Grund­stücken bei Uneinigkeit über eine Ausei­nan­dersetzung.



Zweittermin (= Wieder­holungs­termin)

Erst- und Wiederholungstermin