Bei der Zwangsversteigerung handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren, in dessen Folge die Verwertung einer Sache durch Versteigerung erfolgt. Ihr Zweck ist die Befriedigung eines Gläubigers aus dem Erlös. Im Gesetz ist die Zwangsversteigerung in § 869 ZPO geregelt.
Die Zwangsversteigerung an sich ist die Durchsetzung eines schuldrechtlichen Anspruches. Sie dient dem Durchsetzen einer Geldforderung in das Vermögen eines Schuldners. Das können einerseits Grundstücke und deren Aufbauten sein oder Eigentumswohnungen, aber auch Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Auch bewegliche Sachen wie Schmuck, Elektronikartikel, Autos, etc. können im Rahmen der Zwangsversteigerung veräußert werden.
Die Zwangsversteigerung von unbeweglichen Sachen selbst wird von den Amtsgerichten abgewickelt. Bei der Versteigerung von Immobilien ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Immobilie liegt, nicht der Wohnsitz des Schuldners. Die tatsächliche Durchführung der Versteigerung wird durch den Rechtspfleger organisiert (§ 3 Abs. 1 Rechtspflegergesetz).
Antragstellung
Der Antrag für eine Zwangsversteigerung muss durch einen Gläubiger gestellt werden. Bei Versteigerungen aus Hypothekendarlehen beauftragen die Banken regelmäßig entsprechende Anwälte damit. Ein solcher Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn ihm ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt. Nach erfolgter Prüfung eines Antrages durch den Rechtspfleger ergeht durch das Amtsgericht ein Beschluss, der sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zugestellt werden muss.
Wichtig hierbei für den Schuldner ist, dass die Zustellung des Beschlusses durch das Amtsgericht rechtlich gesehen eine Beschlagnahme des Grundstückes ist. Unter Umständen lässt das entsprechende Gericht eine Eintragung im Grundbuch vornehmen.
Es handelt sich beim Beschluss eines Amtsgerichts über die Eröffnung einer Zwangsvollstreckung um einen hoheitlichen Akt, gegen den Rechtsmittel zulässig sind. Es kann eine sofortige Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden. Außerdem kann der Schuldner dort beantragen, dass entsprechend § 30a ZVG das Verfahren eingestellt wird.
Das ist dann zwingend zu empfehlen, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Forderungen des Gläubigers erfüllen kann oder erfüllt hat.
Hat der Antrag Erfolg, wird die Versteigerung für maximal 6 Monate eingestellt. Das Gericht kann bei der Einstellung des Verfahrens dem Schuldner Auflagen erteilen, etwa die Höhe der Raten festlegen.
Eine weitere Möglichkeit des Schuldners, sich vor den Folgen dieser Zwangsmaßnahme zu schützen, ist die Beantragung der einstweiligen Einstellung entsprechend § 765a ZPO. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn durch die Versteigerung eine sittenwidrige Härte zu erwarten ist. Entsprechenden Nachweis muss der Schuldner erbringen. Diese Gestaltung soll gesundheitliche Schäden wie etwa den Suizid des Schuldners verhindern. Der Bundesgerichtshof hat dazu geurteilt [BGH, 16. Oktober 2008, IX ZB 77/08].
Auch der Gläubiger hat die Möglichkeit entsprechend § 30 ZVG, die zwangsweise Versteigerung einstweilig einstellen zu lassen. Dies kann erforderlich werden, wenn der Gläubiger etwa außergerichtliche Verhandlungen mit dem Schuldner führen will oder bei der gerichtlichen Versteigerung selbst ein zu geringes Gebot erzielt wird. Diese Möglichkeit hat der Gläubiger jedoch nur zweimal. Möchte der Gläubiger ein drittes Mal diese einstweilige Einstellung durchführen, gilt dies als Rücknahme des Versteigerungsantrages und beendet das Verfahren.
Die Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen wird durch den Gerichtsvollzieher vollzogen, der die beweglichen Gegenstände gepfändet hat. Alternativ kann der Ort der Zwangsversteigerung auch ein anderer Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts sein. Eine Zwangsversteigerung der beweglichen Sachen darf frühestens eine Woche nach erfolgter Pfändung erfolgen. Zeitpunkt und Ort der Zwangsversteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden. Das Mindestgebot muss mindestens die Hälfte des geschätzten Verkaufswertes betragen.